Schiedsamt
Schlichten statt richten
Wenn zwei sich streiten, muss das nicht immer vor Gericht enden. Häufig können Schiedspersonen bei bürgerlich-rechtlichen und auch strafrechtlichen Streitigkeiten schlichten.
In der Hansestadt Lüneburg sind zwei Schiedspersonen und eine Vertreterin tätig. Sie sind als Landesehrenbeamte zur Verschwiegenheit und Neutralität verpflichtet. In einer ruhigen Gesprächsatmosphäre versuchen die Schiedspersonen, mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung ihres Problems zu finden.
Seit dem 1. Januar 2010 gilt das Niedersächsische Gesetz zur obligatorischen Streitschlichtung. Es besagt, dass in bestimmten Fällen eine Klage beim Gericht nur zulässig ist, wenn der Versuch einer Schlichtung erfolglos gewesen ist.
Dies gilt für sämtliche Streitigkeiten aus dem Nachbarschaftsgesetz sowie für folgende Ansprüche aus dem Strafrecht: Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses, Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes (sofern es sich nicht um arbeitsrechtliche Angelegenheiten handelt).
Über Einzelheiten geben die Schiedspersonen gern Auskunft.
Wer ist zuständig?
Zuständig ist immer die Schiedsperson, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt.
Die Grenze zwischen den beiden Schiedsamtsbezirken bildet von Osten nach Westen die Mittellinie folgender Straßen: Dahlenburger Landstraße, Altenbrückertorstraße, Willy-Brandt- Straße, Stresemann-Straße, Lindenstraße, Soltauer Straße, Oedemer Weg, Ringstraße, Mittelfeld bis zur Schnellenberger Allee und schließlich Richtung Westen bis zur Stadtgrenze.
Schiedsamtsbezirke in der Hansestadt Lüneburg. Die Karte im pdf-Format in einer höheren Auflösung finden Sie unter dem Text. Grafik: Hansestadt Lüneburg
Hansestadt Lüneburg - Schiedsamtsbezirk Bezirk I - Lüneburg Nord
Dr. Claus Jahnke
+49 4131 2232433
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Hansestadt Lüneburg - Vertreterin Schiedsamtsbezirk Bezirk I und II
Anna Bauseneick
+49 151 46404549
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Hansestadt Lüneburg - Schiedsamtsbezirk Bezirk II - Lüneburg Süd
Ullrich Seeber
+49 174 4712160
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