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    Versammlungen

    Anmeldung von Versammlungen und Demonstrationen in Lüneburg

    Versammlungen und Demonstrationen müssen rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Im Lüneburger Stadtgebiet ist dies das Ordnungsamt der Hansestadt Lüneburg. Dennis Lauterschlag, Sachgebietsleiter für Gefahrenabwehr, allgemeines Ordnungs- und Versammlungsrecht bei der Stadt, beantwortet häufig gestellte Fragen dazu.

    Warum „genehmigt“ die Stadt so viele geplante Versammlungen?

    Es ist leider ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die Stadt Demonstrationen „genehmigen“ muss. Das ist nicht richtig. Das Demonstrationsrecht ist in unserer freiheitlichen Demokratie ein unverzichtbares Grundrecht. Es ist in Artikel 8 unseres Grundgesetzes festgeschrieben und wird durch das deutsche sowie das niedersächsische Versammlungsgesetz näher ausgeführt und beschränkt. Daher gibt es hohe Hürden, dieses zu beschneiden. 

    Nach dem Versammlungsgesetz bedürfen Versammlungen keiner Genehmigung. Aber sie müssen spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der zuständigen Ordnungsbehörde – im Stadtgebiet Lüneburg also bei uns – angezeigt werden, damit es zum Beispiel kein Verkehrschaos und damit verbundene Probleme mit Rettungswegen oder der Sicherheit gibt. Wir nehmen die angekündigten Demonstrationen lediglich zur Kenntnis und bestätigen sie. Aber wir haben die Möglichkeit, Auflagen zu machen.

    Kann die Stadt angekündigte Demonstrationen verbieten?

    Verbieten können wir nur in sehr engen Grenzen – und zwar dann, wenn von der Versammlung eine unmittelbare und akute Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und es überhaupt keine andere Möglichkeit gibt, die Versammlung doch noch zu ermöglichen, zum Beispiel in abgeänderter Form oder auf einem anderen Platz.

    Ein Verbot kommt beispielsweise in Betracht, wenn durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird und dadurch der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet wird.

    Unser Verbot müssen wir aber in jedem Fall ganz genau begründen; mit persönlichen Interpretationen kommen wir nicht weiter.  Nur weil wir zum Beispiel befürchten, dass es bei einer Demo zwischen rivalisierenden Lagern zu einer Schlägerei kommen könnte, dürfen wir sie nicht vorsorglich verbieten. Nach Beginn einer Demo geht die Zuständigkeit auf die Polizei über. Es ist Aufgabe der Polizei, die Demo und deren Teilnehmer zu schützen.

    Sobald wir eine angekündigte Demonstration verbieten, besteht nach allgemeiner Erfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verbot einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Das war beispielsweise einmal bei einer Fahrrad-Demo der Fall. Die Veranstalter wollten mit ihren Fahrrädern über die Ostumgehung fahren. Wir fanden das viel zu gefährlich und wollten das abwenden. Letztlich hat das Gericht aber den Veranstaltern Recht gegeben, die Demonstration fand wie geplant statt.

    Welche Handhabe hat die Stadt dann überhaupt?

    Wir können Auflagen machen. Im Beispiel der Demonstration rivalisierender politischer Lager können wir etwa bestimmen, dass die beiden Lager getrennt voneinander bleiben und einen Mindestabstand zueinander halten müssen. Vor Ort sorgt dann die Polizei dafür, dass unsere Vorgaben eingehalten werden – und die kann die Demonstration auch auflösen, wenn gegen vollziehbare Auflagen verstoßen wird.

    Grundsätzlich versuchen wir schon im Vorfeld, Routen und Plätze mitzubestimmen, um einem Verkehrschaos oder Menschenansammlungen auf zu engem Raum vorzubeugen und vor allem auch die Wege zu wichtigen Einrichtungen, wie zum Beispiel dem Städtischen Klinikum Lüneburg, freizuhalten.

    In unklaren Fällen oder auf Wunsch der Versammlungsleitung führen wir mit dem Veranstalter oder der Veranstalterin ein sogenanntes Kooperationsgespräch. Darin zeigen wir mögliche Gefahren auf und schlagen gegebenenfalls alternative Wegstrecken und Versammlungsorte vor. Uns geht es bei diesen Gesprächen darum, das Beste für alle rauszuholen und das klappt meist auch ganz gut. Wie gesagt: Dafür, eine Demonstration zu untersagen, gibt es sehr hohe Hürden.

    Versammlung anzeigen

    Informationen für Versammlungsleiter:innen

    Sie planen die Durchführung einer Versammlung, haben eine Frage oder benötigen sonstige Informationen zum Thema? Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt. 

    Ich möchte eine Versammlung durchführen. Was muss ich beachten?

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) ist für Versammlungen (ortsfeste als auch sich fortbewegende) inhaltlich durch das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) vom 07.10.2010 (Nds. GVBl., Nr. 24/2010, S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) ausgestaltet worden.

    Eine Versammlung ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (§ 2 Niedersächsisches Versammlungsgesetz).

    Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen keiner behördlichen Genehmigung. Sie müssen aber spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Im Anschluss erhält die Versammlungsleitung in der Regel eine schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige, die aber auch Hinweise und im Interesse der öffentlichen Sicherheit ggf. auch Beschränkungen enthält. Die schärfste Form der Beschränkung stellt ein Verbot der Versammlung dar.

    Die Anzeige kann formfrei erstattet werden. In der Anzeige sind anzugeben:

    • der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen (inkl. eventueller Zwischenkundgebungen)*
    • der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung*
    • der Gegenstand der Versammlung*
    • Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit*
    • die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen*

    Wünschenswert ist überdies auch die Angabe zu:

    • dem eventuell beabsichtigten Einsatz von Hilfsmitteln und mitgeführten Gegenständen (z. B. Lautsprecheranlage für Rede- und/oder Musikbeiträge, Fahrzeuge, Banner, Fahnen, Transparente, Flugblätter, Tische, Verkleidungen etc.)
    • der Anzahl von Ordnerinnen und Ordnern
    • erwarteten Störungen

    Angaben zur Hilfsmitteln kann die Versammlungsbehörde verlangen, wenn dies für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Es empfiehlt es sich, vorgesehene Hilfsmittel aber auch bestimmte Aktionen wie Musikdarbietungen, Aufbauten, Speise- und Getränkeausgaben etc. mitzuteilen, damit im Voraus die Erlaubnisfreiheit überprüft werden kann.

    Die Leiterin oder der Leiter hat der zuständigen Behörde Änderungen der nach § 5 NVersG anzuzeigenden Daten unverzüglich mitzuteilen.

    Gemäß § 6 NVersG gibt die Versammlungsbehörde der Leiterin oder dem Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel die Gelegenheit zur Zusammenarbeit. Dieses Kooperationsgespräch dient verschiedenen Zwecken: Vor der Versammlung ermöglicht es den beteiligten Akteuren sich kennenzulernen, wechselseitig Informationen auszutauschen und offene Fragen zum geplanten Versammlungsablauf zu erörtern. Bitte vereinbaren Sie Gesprächstermine.

    *) Pflichtangaben

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt vor Beginn der Versammlung bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbstständigen Städten und selbstständigen Gemeinden, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover bei der Polizeidirektion Hannover. Nach Versammlungsbeginn ist die Polizei zuständige Behörde. 

    Was muss ich mitbringen?

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an (§ 25 Niedersächsisches Versammlungsgesetz).

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel hat spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe dieser zu erfolgen (Bekanntgabe bedeutet z. B.: Einladung, Aufruf, Werbung). Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Es empfiehlt sich aber einen größeren Zeitraum einzuplanen, weil unter Umständen Kooperationsgespräche mit der Versammlungsbehörde notwendig werden.

    Abweichungen gelten für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen. Eilversammlungen entstehen kurzfristig aus aktuellem Anlass. Sie sind zwar geplant, aber ihr kommunikativer Zweck würde durch Zeitablauf fortzufallen drohen und damit nicht erreicht werden. In solchem Fall ist die Versammlung unverzüglich, d. h. sofort nach dem Entschluss, die Versammlung durchzuführen, anzuzeigen. Spontanversammlungen, d. h. Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln, sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst. 

    Was sollte ich noch wissen?

    Die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung bei Versammlungen unter freiem Himmel ergeben sich im Wesentlichen aus § 7 NVersG. Die Versammlungsleitung bestimmt den Ablauf der Versammlung. Sie hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zur Ordnung rufen. Sie kann die Versammlung jederzeit beenden. Sie muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. Die Leitung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, die weiße Armbinden mit der Aufschrift „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen müssen.

    Während einer Versammlung oder auf dem Weg dorthin ist es verboten, durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind mit sich zu führen, zu einer Versammlung hinzuschaffen, in einer Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen (Gebot der Waffenlosigkeit und Friedlichkeit), Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten abzuwehren (Schutzausrüstungsverbot) sowie in einer Aufmachung teilzunehmen oder Gegenstände mit sich zu führen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet und bestimmt sind (Vermummungsverbot). Außerdem ist es verboten, in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln (Militanzverbot).