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    Schwarzarbeit

    Definition und Zuständigkeit der verschiedenen Behörden

    Die gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen zur Eindämmung der Schwarzarbeit ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung vom 01.08.2004, auch Schwarzarbeits­bekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannt.

    Was ist Schwarzarbeit?

    Schwarzarbeit leistet unter anderem, wer Dienst- oder Werkleistungen (Erstellen eines kompletten Gewerkes) selbst erbringt oder ausführen lässt (Auftraggeber) und dabei folgende Verpflichtungen nicht beachtet:

    1. Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) beziehungsweise Erwerb der erforderlichen Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung). 

    Beispiel für Schwarzarbeit: Firma X hat das ausgeübte Gewerbe nicht der Gewerbemeldestelle angezeigt.

    2. Wer als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, muss in der Handwerksrolle eingetragen sein (§ 1 Handwerksordnung). 

    Beispiel für Schwarzarbeit: Firma X führt handwerkliche Leistungen aus, ohne in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen zu sein.

    3. Arbeitgebende, Unternehmer:innen und versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen müssen ihre sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten erfüllen. 

    Beispiel für Schwarzarbeit: Firma X führt keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

    4. Empfänger:innen von Sozialleistungen müssen ihre sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern erfüllen. 

    Beispiel für Schwarzarbeit: Person X geht einer bezahlten Tätigkeit nach und bezieht weiterhin Arbeitslosengeld II, ohne ihre Arbeitsaufnahme dem Jobcenter mitzuteilen.

    5. Steuerpflichtige müssen ihre sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten erfüllen.

    Beispiel für Schwarzarbeit: Firma X führt keine Steuern ab.

    Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (insbesondere eine Tätigkeit gegen geringes Entgelt) gerichtete Dienst- oder Werkleistung erbracht wird

    1. von Angehörigen oder Lebenspartner:innen
    2. aus Gefälligkeit
    3. durch Nachbarschaftshilfe
    4. durch Selbsthilfe

    Welche Behörde ist bei Verstößen zuständig?

    Für die Bekämpfung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Formen der Schwarzarbeit ist der Landkreis Lüneburg im Kreisgebiet inklusive des Gebietes der Hansestadt Lüneburg zuständig. Für die unter den Nummer 3 bis 5 genannten Formen der Schwarzarbeit ist der Landkreis Lüneburg jedoch nicht zuständig.

    Für die Bekämpfung, der unter den Nummern 3 und 4 genannten Formen der Schwarzarbeit ist zuständig der Zoll, Hauptzollamt Hannover, Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

    Für die Bekämpfung, der unter der Nummer 5 genannten Formen der Schwarzarbeit ist zuständig das Finanzamt Lüneburg, Fahndung und Strafsachen.

    Hinweis: Wer durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich nach § 164 des Strafgesetzbuches strafbar.