Laufende Planungsverfahren
Bauleitplanung gewährt nachhaltige städtebauliche Entwicklung
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) durch förmliche Planung vorzubereiten (Flächennutzungsplan) und rechtsverbindlich zu leiten (Bebauungsplan).
Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Dabei sind die Bauleitpläne den Zielen der übergeordneten Raumordnung anzupassen und mit den Plänen benachbarter Gemeinden abzustimmen.
Die Bauleitplanung soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind eine Vielzahl öffentlicher und privater Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist die wichtigste Rechtsanforderung der Bauleitplanung, es ergibt sich aus dem Rechtsstaatgebot des Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, wonach die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist.
(Quelle: Schmidt-Eichstaedt, G.; Stich, R. [2005]: Bauleitplanung. In: ARL [Hrsg.]: Handwörterbuch der Raumordnung, Hannover)
Im Verfahren ist die demokratische Legitimierung durch die erforderlichen Beschlüsse der politischen Gremien gesichert. Zudem werden die unterschiedlichen Belange unter anderem durch Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden umfangreich ermittelt.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf eines "normalen" Bebauungsplans.
Grafik: Hansestadt Lüneburg
Verfahrensablauf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Grafik: Hansestadt Lüneburg
Bebauungspläne
Die Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, sie sind von den Gemeinden als Satzung zu beschließen. Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde zu entwickeln.
Veränderungssperre
„Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre […] beschließen.“ (§ 14 Abs. 1 BauGB)
Aktuelle Verfahren
- Bebauungsplans Nr. 83 „Bei Alt Bilm / Landebahn“,
- Teilaufhebung und der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „Ehemaliger Flugplatz“,
- Teilaufhebung und der 2. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 61 „Ehemaliger Flugplatz / Bei Alt Bilm“,
- 15. Änderung des Flächennutzungsplans im Teilbereich „Bei Alt Bilm / Landebahn“
Flächennutzungspläne
Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
Aktuelle Verfahren
Hansestadt Lüneburg
Bereich 61 Stadtplanung
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