Allgemeine Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung
Die Sozialhilfe sichert für bedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) haben, das sozialkulturelle Existenzminimum.
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung werden sie pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Im Serviceportal der Hansestadt Lüneburg finden Sie Informationen und Antragsformulare zu folgenden Leistungen:
E-Mail
AllgemeineSozialhilfe@stadt.lueneburg.de
Post-Anschrift
Unterlagen sollten am besten per Post gesendet oder im Rathaus abgeben werden. Die Post-Adresse lautet: Hansestadt Lüneburg, 511/Sozialamt, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg
Persönliche Vorsprachen (Neue Sülze 31, 2. Obergeschoss):
Montag: 9 bis 11 Uhr
Donnerstag: 13 bis 15 Uhr
Telefonische Sprechzeiten
Dienstag: 9 bis 12 Uhr
Freitag: 9 bis 11 Uhr
Hilfe zur Pflege
Ambulant und stationär
Hilfe zur Pflege können erhalten
- pflegebedürftige Personen, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht für den gesamten Bedarf ausreichen und denen keine nahestehenden Personen in ausreichendem Umfang helfen können
- sowie pflegebedürftige Menschen, die nicht pflegeversichert sind oder bei denen nur ein geringer Hilfebedarf festgestellt wird, für den die Pflegekasse nicht aufkommt.
Genauere Informationen zum Anspruch finden Sie in unserem Serviceportal.
Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.
Wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, ist das Sozialamt der Hansestadt Lüneburg Ihr Ansprechpartner. Hier stellen Sie auch den Antrag auf Hilfe zur Pflege.
Am besten senden Sie Ihre Unterlagen per Post an uns oder geben sie direkt im Rathaus ab.
Ambulante Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
Hansestadt Lüneburg, 511/Sozialamt, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg
Fax: +49 4131 309-4648
E-Mail senden
Stationäre Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen
Hansestadt Lüneburg, 512/Sozialamt, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg
Fax: +49 4131 309-3707
E-Mail senden
Persönlich sind wir montags und mittwochs von 8:30 bis 11:30 Uhr, donnerstags von 13 bis 16 Uhr sowie nach Terminvereinbarung für Sie da.
Informationen zur telefonischen Erreichbarkeit finden Sie unter "Ansprechpersonen".
Hansestadt Lüneburg
Teamleitung stationäre Hilfen zur Pflege
Heidrun Roloff
+494131 309-4441
E-Mail senden
Wohngeld
Miet- und Lastenzuschuss
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird als Zuschuss für die Miete oder die Belastung von Eigentum geleistet. Dies gilt bis zu einer gewissen Höchstgrenze. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Mögliche Anspruchsberechtigte sind, sofern die jeweils geltenden Voraussetzungen vorliegen:
- Mieter:innen und Untermieter:innen
- Heimbewohner:innen
- Haus- oder Wohnungseigentümer:innen
Wohngeld für Schüler:innen, Studierende und Auszubildende
Wohngeld kann auch für Studierende, Schüler:innen und Auszubildende infrage kommen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Haushaltsmitglied keinen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehungsweise Ausbildungsgeld (ABG) hat. Dies wird im Einzelfall geprüft.
Kein zusätzliches Wohngeld bei Transferleistungen
Wer Transferleistungen wie zum Beispiel Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, kann kein Wohngeld erhalten. Denn bei den Transferleistungen sind die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.
Es wird immer geprüft, ob die Wohngeldleistung der Bedarf für den Lebensunterhalt decken kann oder ob ein Transferleistungsträger – beispielsweise das Jobcenter –vorrangig zuständig wäre.
Sie erreichen uns telefonisch zu den nachfolgend genannten Sprechzeiten. Eine persönliche Vorsprache ist nur bei dringendem Bedarf mit Terminvereinbarung möglich.
Telefonsprechzeiten
- montags 9 bis 11 Uhr
- mittwochs 10 bis 12 Uhr
- donnerstags 14 bis 16 Uhr
Ihren Wohngeldantrag können Sie auch online stellen. Ansonsten können die Anträge gern per Post gesendet oder im Rathaus (Haupteingang) abgegeben werden.
Das Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragt werden.
- Für Bewohner:innen des Stadtgebietes Lüneburg ist die Wohngeldstelle der Hansestadt Lüneburg zuständig
- Bewohner:innen von Landkreis-Gemeinden wenden sich an die Wohngeldstelle des Landkreises Lüneburg.
Das Wohngeld kann erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
Wohnberechtigungsscheine
für Personen mit geringem und mittlerem Einkommen
Wer einen gültigen Wohnberechtigungsschein hat, kann eine berechtigt geförderte Wohnung oder eine Sozialwohnung beziehen.
Maßgeblich für den Anspruch auf den Wohnberechtigungsschein ist die Höhe des Haushaltseinkommens. Liegt dieses unter einer bestimmten Grenze, dann besteht Anspruch auf den Wohnberechtigungsschein. Die Einkommensgrenzen sind nach Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gestaffelt.
Auskunft zur Höhe der Einkommensgrenzen erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldstelle.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann erteilt die zuständige Wohngeldstelle auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung sowie die Einkommensprognose.
Wer einen Wohnberechtigungsschein beantragen möchte, muss dies bei der zuständigen Behörde tun:
- Wer im Lüneburger Stadtgebiet wohnt, findet die notwendigen Informationen und Formulare im Serviceportal der Hansestadt Lüneburg.
- Wer im Landkreis Lüneburg, aber außerhalb des Lüneburger Stadtgebiets wohnt, wendet sich an die Wohngeldstelle des Landkreises Lüneburg.
Bei einem Umzug ist Folgendes zu beachten:
Wenn Sie innerhalb von Niedersachsen umziehen wollen, sollten Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres aktuellen (alten) Wohnortes stellen.
Wenn Sie aus einem anderen Bundesland nach Lüneburg ziehen und bereits eine Wohnung in Aussicht oder zugesagt bekommen haben, können Sie den Wohnberechtigungsschein bei der Hansestadt Lüneburg oder dem Landkreis Lüneburg beantragen – je nachdem, ob Sie ins Stadtgebiet oder in eine Landkreisgemeinde ziehen.
Von einer vorsorglichen Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins wird abgeraten, da dieser nur ein Jahr gültig ist. Verzögert sich die Wohnungssuche über ein Jahr, muss der Wohnberechtigungsschein erneut kostenpflichtig beantragt werden.
Präventionsstelle Wohnraumsicherung
Jeder Mensch braucht ein Zuhause
Wenn Menschen der Verlust ihrer Wohnung drohen sollte, berät und unterstützt die Präventionsstelle Wohnraumsicherung bei allen Schritten, um die Wohnung zu erhalten.
Die Präventionsstelle richtet sich an Mieter:innen, die in Lüneburg wohnen. Falls sie Schwierigkeiten haben sollten, ihre Miete zu bezahlen, oder eine Räumungsklage erhalten haben, beraten wir und unterstützen dabei, Anträge für Sozialleistungen zu stellen.
Unser Ziel ist es, bestehende Mietverhältnisse langfristig zu sichern, damit Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit vermieden werden können.
Die Beratung ist kostenfrei, freiwillig und vertraulich.
Kontakt
E-Mail: Wohnraumsicherung@stadt.lueneburg.de
Offene Sprechstunde
Dienstag, 9 bis 12 Uhr – Adresse: Dahlenburger Landstraße 63
Donnerstag, 13 bis 15 Uhr – Adresse: Volgershall 1 (Eingang von der Straße Vor dem Neuen Tore)
Weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung.
Hansestadt Lüneburg
Wohnraumsicherung
+49 4131 309-4130
E-Mail senden
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
für in Deutschland lebende Ausländer:innen
Zu den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören insbesondere folgende Personen, sofern sie sich im Bundesgebiet aufhalten:
- Personen, die sich im Asylverfahren befinden,
- Personen, mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland soweit die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- Personen mit einer Duldung
- sowie Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
Persönliche Vorsprachen im Klosterhof:
Montag und Mittwoch: 8.30 bis 11.30 Uhr
Donnerstag: 13 bis 16 Uhr
- Geeigneter Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten etc.