Inhalte auf der Seite
Barrierefreiheit
  • Schrift verkleinernSchrift vergrößernAusgangsgröße
Inhalte auf der Seite

    Gewässerunterhaltung

    von oberirdischen Gewässern

    Die Eigentümer:innen von oberirdischen Gewässern sind zur Unterhaltung verpflichtet. 

    Im Stadtgebiet ist der Hasenburger Mühlenbach davon ausgenommen. Dieser wird unterhalten vom Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere und Obere Ilmenau

    Die Hansestadt Lüneburg ist verpflichtet, 74 Kilometer Wasserläufe, 62 stehende Gewässer, 1300 Meter bauliche Anlagen zur Befestigung der Ufer, das Lösegrabenwehr sowie weitere, verschiedene Anlagen an Gewässern zu unterhalten.

    Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Hierzu gehören unter anderem:

    • die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
    • die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie
    • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen.

    Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

    • Gewässer erster Ordnung: 
      Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft, insbesondere alle Bundeswasserstraßen. Unterhalb der Abts- und Lüner Mühle bis hin zur Elbe ist die Ilmenau eine Bundeswasserstraße.
    • Gewässer zweiter Ordnung: 
      Gewässer mit überörtlicher Bedeutung. Diese werden von Unterhaltungsverbänden unterhalten, in denen sich Eigentümer:innen zusammengeschlossen haben. In Lüneburg sind die Ilmenau, der Hasenburger Bach und der Lösegraben Gewässer mit überörtlicher Bedeutung.
    • Gewässer dritter Ordnung:
      Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind.
    Info

    Die Landwehr von Lüneburg. 
    Foto: Hansestadt Lüneburg

    Download: Antrag Anlagen am Gewässer
    pdf
    Antrag Anlagen am Gewässer
    (pdf / 0.43 MB)
    Download

    Gewässergüte

    für oberirdische Gewässer

    Saubere und gesunde Gewässer sind ein festgeschriebenes Ziel der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Durch vielfältige Einflüsse werden aber die Güte der Gewässer, die biologische Vielfalt, die Qualität des Wassers und der Lebensraum oftmals beeinträchtigt.

    Die Güte von fließenden Gewässern wird in der Regel durch biologisch-ökologische Merkmale und chemische sowie physikalische Parameter bestimmt.

    Zu den biologisch-ökologischen Merkmalen zählen z. B. die Lebewesen und Pflanzen in den Gewässern sowie die Strukturen der Ufer und der Sohle. Auch die Durchgängigkeit für Lebewesen und der Abfluss der Gewässer spielen bei der Bewertung der Güte eine Rolle.

    Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat an verschiedenen Gewässern in Niedersachsen Messstellen errichtet, um die Güte zu überwachen. Auf der Umweltkarte Niedersachsen gibt es mit dem Suchwort "Gewässer" eine gute Übersicht über diese Daten. 

    Auf der Internetseite des Gewässerkundlichen Landesdienstes gibt es einen kurzen Film sowie viele vertiefende Informationen zum Thema.

    Kanadier, Kajak, Tretboot, SUP

    auf Lüneburgs Gewässern

    Vor allem an heißen Sommertagen werden die Freizeitaktivitäten gerne in, an und auf das Wasser verlegt. Dennoch ist das Baden und das Befahren auf allen stehenden Gewässern gesetzlich nicht zugelassen.

    Auf natürlich fließenden Gewässern ist der so genannte Gemeingebrauch, wie zum Beispiel das Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorantrieb, gesetzlich erlaubt. 

    Um die Ufer zu schützen, ist beim Befahren der fließenden Gewässer das Anlegen nur an den vorhandenen Anlegestellen erlaubt. Im Naturschutzgebiet darf das Ufer der Ilmenau nur an gesondert gekennzeichneten Bereichen betreten werden. Sowohl in der Verordnung über das Naturschutzgebiet Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten und der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet des Landeskreises Lüneburg finden sich weitere Verhaltensweisen, die beachtet werden müssen. 

    Das Befahren der Ilmenau im Alten Hafen bis hin zur Einmündung des Lösegrabens ist nicht erlaubt. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Lauenburg ist für ordnungsrechtliche Regelungen auf der Ilmenau zuständig. Dort ist die Ilmenau eine Bundeswasserstraße.  

    Bei den drei Stauanlagen im Stadtgebiet (Lösegrabenwehr, Ratsmühle, Abts- und Lüner Mühle) ist besondere Vorsicht geboten. Durch stärkere Strömungsverhältnisse und Turbulenzen besteht hier Lebensgefahr! 

    Info

    Tretbootfahren auf der Ilmenau. Foto: Hansestadt Lüneburg