Geflüchtete aus der Ukraine: Schutzstatus wird bis März 2026 verlängert
HANSESTADT LÜNEBURG. – Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine gelten bis zum 4. März 2026 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt.
Wie bereits zu Beginn letzten Jahres erreichen die Ausländerbehörde der Hansestadt Lüneburg derzeit wieder viele Nachfragen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine auf Grundlage des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Bürgeramtsleiter Lorenz Mehl stellt klar: „Die Verlängerung gilt für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit einem Schutzstatus oder einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine, die in Deutschland gemeldet sind und über einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG verfügen.“
Kein neuer Antrag erforderlich
Wer zu dieser Personengruppe gehört, muss keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels stellen. Alle bereits ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse gelten bis 2026 fort. Einer Vorsprache in der Ausländerbehörde bedarf es daher nicht.
Im Detail heißt das:
- Aufgrund der automatischen Verlängerung einschließlich der Auflagen und Nebenbestimmungen bleiben die bestehenden Möglichkeiten zum Arbeiten, zum Studium, zum Bezug von Sozialleistungen, zum Reisen ins Ausland sowie sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten.
- Reisen innerhalb des Schengen-Raums können durchgeführt werden.
Bürgeramtsleiter Mehl rät: „Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums erkundigen Sie sich bitte vorher bei den jeweiligen Auslandsvertretungen darüber, welche Ein- und Ausreisebedingungen für Sie gelten.“
Alle zuständigen Stellen sind informiert
Alle zuständigen öffentlichen Stellen (z. B. ukrainische Botschaft, EU-Mitgliedstaaten, Ministerien, Polizei von Bund und Ländern, Arbeitsagentur/Jobcenter) sind informiert.
Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Soweit Personen in Stadt und Landkreis Lüneburg betroffen sind, werden diese von der Ausländerbehörde in Kenntnis gesetzt. Dies betreffe aber nur einige wenige Personen, so Mehl.
Verordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenthfgv/BJNR14E0A0023.html
Bitte beachten Sie auch die Hinweise unter https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de
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