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    Einbürgerungsvoraussetzungen

    Informationen der Hansestadt Lüneburg

    Die Einbürgerung erfolgt auf der Grundlage der §§ 8, 9 oder 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller:innen.

    Wann hat man einen Anspruch auf Einbürgerung?

    Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen auf Grundlage des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllen:

    Identität und Staatsangehörigkeit

    Ihre Identität muss zweifelsfrei geklärt sein.

    Als Nachweis dienen dafür:

    • Nationalpass (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer)
    • oder ein anderes amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte)
    • oder eine deutsche Geburtsurkunde und Dokumente (s. o.) von beiden Elternteilen.

    Selbst wenn die Gültigkeit abgelaufen ist, können diese Dokumente anerkannt werden.

    Wichtig: Es liegt in Ihrer Verantwortung, entsprechende Identitätsdokumente ggf. neu zu beschaffen und vorzulegen.

    Auch anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich z. B. an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte, Rechtsanwälte im Herkunftsland bzw. die Auslandsvertretung (Botschaft) seines Herkunftsstaates zu wenden und aufzusuchen, um geeignete Nachweise zu beschaffen.

    Bei der Beantragung von Identitätsdokumenten können auch Migrationsberatungsstellen helfen.

    Eine Übersicht der Migrationsberatungsstellen in Stadt und Landkreis Lüneburg finden Sie hier.

    Beispiel

    Mariana ist kolumbianische Staatsangehörige und in Kolumbien geboren. Sie besitzt

    • einen abgelaufenen kolumbianischen Reisepass (= Nationalpass)
    • und eine kolumbianische ID-Karte (= amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild).

    Einen dieser Nachweise kann sie als Identitätsnachweis vorlegen.

    Marianas Sohn Sebastian ist in Deutschland geboren und besitzt eine deutsche Geburtsurkunde. Diese Urkunde kann sie zusammen mit dem kolumbianischen Reisepass oder der ID-Karte beider Elternteile als Identitätsnachweis für Sebastian vorlegen.

    Marianas Ehemann Nicolas ist auch in Kolumbien geboren und kolumbianischer Staatsangehöriger. Er hat keinen kolumbianischen Reisepass und keine kolumbianische ID-Karte. Er besitzt einen blauen Reiseausweis für Flüchtlinge und einen Aufenthaltstitel, ausgestellt vom BAMF, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

    Diese Dokumente reichen nicht als Identitätsnachweis und er muss ein geeignetes Dokument beschaffen und vorlegen.

    Bekenntnis und Loyalitätserklärung

    Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

    Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder in der Vergangenheit unterstützt haben. 

    Verfassungsfeindliche Betätigungen und die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen die Einbürgerung aus. Mit Hilfe des Verfassungsschutzes wird dies genau geprüft.

    Bitte bedenken Sie, dass antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes verstoßen.

    Wichtig: Frühere verfassungsfeindliche Tätigkeiten und Überzeugungen können dazu führen, dass Ihnen eine Einbürgerung verwehrt wird, wenn Sie nicht glaubhaft darlegen können, dass Sie diese Überzeugungen aufgegeben haben.

    Loyalitätserklärung

    Im Einbürgerungsverfahren der Hansestadt Lüneburg wird die sogenannte Loyalitätserklärung an zwei Stellen für Sie wichtig:

    1. Sobald Ihr Antrag in Bearbeitung ist, erhalten Sie eine Einladung zu einem Termin zur Abgabe der Loyalitätserklärung. In diesem Termin müssen Sie den Inhalt der Loyalitätserklärung mit eigenen Worten wiedergeben, bevor Sie diese unterschreiben. Um sicherzustellen, dass Sie den Inhalt verstanden haben, können Fragen dazu durch uns gestellt werden. Sollten Unklarheiten bestehen oder Sie Fragen zur Loyalitätserklärung haben, werden diese in diesem Gespräch geklärt. Wir möchten sicherstellen, dass Sie nur dann unterschreiben, wenn der Inhalt vollständig verstanden wurde.

    2. Besonders vor der Urkundenübergabe müssen Sie ein so genanntes „Feierliches Bekenntnis“ ablegen. Ein solches Bekenntnis wird mündlich abgelegt. Es handelt sich dabei um einen einzigen Satz, der jedoch in seiner Bedeutung den Inhalt der Loyalitätserklärung widerspiegelt. Hier ist es wichtig, dass Sie sich der Bedeutung dessen bewusst sind. Sie weisen dies nach, indem Sie die Loyalitätserklärung mit eigenen Worten wiedergeben.

    Sie werden mit der Einladung zur Urkundenübergabe darauf hingewiesen. Die Einbürgerung wird gemäß § 16 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Vor diesem Zeitpunkt tritt die Rechtswirkung der Einbürgerung nicht ein.

    Sicherer Aufenthaltsstatus

    Sie müssen einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen. Das bedeutet, Sie besitzen entweder

    • eine Niederlassungserlaubnis,
    • eine Aufenthaltserlaubnis
    • oder die Blaue Karte EU.

    Freizügigkeitsberechtigte Bürger:innen der Europäischen Union, aus Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind davon nicht betroffen.

    Was gilt nicht als sicherer Aufenthaltsstatus?

    Ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, mit denen eine Einbürgerung nicht möglich ist:

    Zweck der AufenthaltserlaubnisRechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz (siehe Aufenthaltstitel)
    zur Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung§ 16a 
    zum Studium§ 16b
    für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen§ 16d
    für ein studienbezogenes Praktikum EU§ 16e
    zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch§ 16f
    zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes§ 17
    zur kurzfristigen Mobilität für Forscher§ 18e
    für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (ICT-Karte)§ 19
    für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (Mobiler-ICT-Karte)§ 19b
    zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst§ 19e
    zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte§ 20
    aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen§ 23 Abs. 1
    auf Ersuchen der Härtefallkommission§ 23a
    zum vorübergehenden Schutz§ 24
    zur Aussetzung der Abschiebung§ 25 Abs. 3
    für einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen§ 25 Abs. 4
    zum vorübergehenden Aufenthalt im Rahmen der Aufklärung einer Straftat§ 25 Abs. 4a, § 25 Abs. 4b
    für grundsätzlich ausreisepflichtige Ausländer, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist§ 25 Abs. 5
    Chancen-Aufenthaltsrecht§ 104c

     

    Aufenthaltszeit

    Sie benötigen einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

    Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet: Sie halten sich tatsächlich in Deutschland auf.

    Rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet: Sie haben in dieser Zeit einen Aufenthaltstitel und der Aufenthalt in Deutschland war erlaubt. 

    Duldungszeiten unterbrechen den rechtmäßigen Aufenthalt und können nicht angerechnet werden.

    Gestattungszeiten können angerechnet werden, wenn im Asylverfahren entweder der subsidiäre Schutzstatus, die Flüchtlingseigenschaft oder der Asylstatus anerkannt wurde.

    Besondere Integrationsleistungen

    Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, kann die Einbürgerung bereits früher in Betracht kommen. Dazu kann der Nachweis über ein Sprachniveau ab C1 und besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder auch bürgerschaftliches Engagement eingereicht werden.

    Berufsqualifizierende Leistungen können insbesondere an Berufsfachschulen, beruflichen Oberschulen oder Ausbildungsbetrieben erbracht werden. Berufsqualifizierend sind auch Leistungen an Hochschulen und Fachhochschulen. Das alleinige Bestehen einer Teilleistung bzw. der erfolgreiche Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung oder einer Berufsqualifizierungsmaßnahme ist als Nachweis einer besonderen Integrationsleistung nicht ausreichend. 

    Erforderlich sind grundsätzlich überdurchschnittliche oder herausragende Leistungen in Schule, Ausbildung, Studium oder Beruf.

    Zu bürgerschaftlichem Engagement gehören insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten, mit denen ein überdurchschnittlicher Wille zur Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert wird – zum Beispiel 

    • bei der freiwilligen Feuerwehr, dem THW oder anderen Rettungsorganisationen
    • oder bei sozialen Diensten
    • oder bei Vereinen im sportlichen, sozialen, politischen, gewerkschaftlichen oder kulturellen Bereich.

    Erforderliche Aufenthaltszeiten

    Die erforderliche Aufenthaltszeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre für alle Antragsteller:innen. Liegen besondere Integrationsleistungen vor (siehe oben), beträgt sie zumindest 3 Jahre. 

    Für Angehörige kann eine kürzere Aufenthaltszeit ausreichend sein. Erforderlich sind

    • 4 Jahre für den oder die Ehe- oder Lebenspartner:in einer Person, die die oben genannte Aufenthaltszeit erfüllt, wobei die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren bestehen muss
    • 3 Jahre für minderjährige Kinder über 6 Jahren einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit erfüllt
    • die Hälfte der Lebenszeit für minderjährige Kinder unter 6 Jahren einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit erfüllt
    • 3 Jahre für den oder die Ehe- oder Lebenspartner:in eines oder einer Deutschen, wobei die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren bestehen muss
    • 3 Jahre für Kinder, bei denen ein Elternteil Deutsche oder Deutscher ist.
    Sprachkenntnisse

    Die sprachliche Voraussetzung für eine Einbürgerung liegt vor, wenn Sie einen der folgenden Nachweise besitzen:

    • Zertifikat Deutsch: mindestens Sprachniveau B1 (zertifiziert von: telc GmbH, Goethe Institut, TestDaF-lnstitut oder DSH)
    • 4-jähriger Besuch einer allgemeinbildenden Schule mit Erfolg (Versetzung in nächsthöhere Klasse)
    • mindestens Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger deutscher Schulabschluss)
    • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
    • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule
    • eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung

    Sie sind sich unsicher, ob Ihre Sprachkenntnisse ausreichen? Hier können Sie kostenlos einen Selbsttest durchführen.

    Wichtig: Personen, die aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder ihres hohen Alters keinen Sprachtest ablegen können, haben dennoch die Möglichkeit, eingebürgert zu werden. Voraussetzung ist ein fachärztliches Gutachten, das bestätigt, dass die sprachlichen Anforderungen dauerhaft nicht erfüllt werden können. Eine einfache Bescheinigung oder ein Kurzattest genügt hierfür nicht. In jedem Fall müssen Sie sich aber in einfacher deutscher Sprache im Alltag verständigen können.

    Staatsbürgerliche Kenntnisse

    Ihre Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse) können Sie mit einem dieser Abschlüsse nachweisen:

    • erfolgreicher Einbürgerungstest/„Test Leben in Deutschland“ (mit mindestens 17 Punkten bestanden)
    • mindestens Hauptschulabschluss beziehungsweise gleichwertiger oder höherer Schulabschluss an einer deutschen allgemeinbildenden Schule
    • Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden Schule mit dem Nachweis darüber, dass damit der Hauptschulabschluss tatsächlich erworben wurde
    • erfolgreicher Abschluss einer berufsschulpflichtigen Berufsausbildung in Deutschland, sofern die Fächer Politik beziehungsweise Gesellschaftslehre erteilt wurden
    • Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule (nur, wenn staatsbürgerliche Kenntnisse zum Studieninhalt gehörten)

    Zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest werden Einbürgerungskurse angeboten. Die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend. Der Einbürgerungstest wird von zertifizierten Bildungsträgern wie Volkshochschulen oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. 

    Sie benötigen noch ein wenig Übung? Hier finden Sie interaktive Fragebögen zum Einbürgerungstest.

    Wichtig: Personen, die aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder hohen Alters keine staatsbürgerlichen Kenntnisse erwerben können, haben dennoch die Möglichkeit, eingebürgert zu werden. Voraussetzung ist ein fachärztliches Gutachten, das bestätigt, dass die entsprechenden Anforderungen dauerhaft nicht erfüllt werden können. Einfache Bescheinigungen oder Kurzatteste sind hierfür nicht ausreichend.

    Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln

    Eine wichtige Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass Sie den Lebensunterhalt mit Ihrem eigenen Einkommen für sich und Ihre Familienangehörigen (Ehe-/Lebenspartner:in und Kinder) sicherstellen können.

    Es darf kein Anspruch auf Leistungen aus dem SGB II/ SGB XII (Bürgergeld oder Sozialhilfe) bestehen. Dabei ist es egal, ob Sie einen Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt gestellt haben oder nicht.

    Sie machen sich Sorgen, weil Sie doch Leistungen bezogen haben? Dann ist es wichtig, dass Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate Vollzeit gearbeitet haben.

    Wenn Sie Kinder haben, dann ist es wichtig, dass Sie oder der andere Elternteil in der familiären Gemeinschaft mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat.

    Ausnahme: Sollten Sie als sogenannter „Gastarbeiter“ (bis zum 30.06.1970 in der BRD angeworben) oder als „Vertragsarbeiter“ (bis 13.06.1990 in der ehem. DDR angeworben) Leistungen beziehen, ist dies für eine Einbürgerung nicht hinderlich.

    Straftaten und Verurteilungen

    Für eine Einbürgerung ist es wichtig, dass Sie sich an Recht und Gesetz halten.

    Konkret bedeutet dies, dass Sie keine strafbaren Handlungen vorgenommen haben, die zu einer Verurteilung geführt haben oder führen werden. Das gilt für Straftaten, die im In- und Ausland verübt und die von einem Gericht verurteilt wurden.

    Eine Einbürgerung ist dann nicht möglich.

    Ausnahmen bestehen lediglich bei Verurteilungen wegen geringfügiger Straftaten, wie

    •  Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz,
    •  Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder
    •  Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. 

    Sollte eine Straftat aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder menschenverachtenden Beweggründen verübt worden sein, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.

    Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse

    Hierbei ist es wichtig, dass Sie die Bereitschaft zeigen und umsetzen, Gesetz und Recht zu beachten beziehungsweise sich in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens einzuordnen.

    Dazu benötigen Sie ausreichende Sprachkenntnisse und auch Kenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung, damit Sie die grundlegenden Prinzipien der Werteordnung verstehen können. Ohne diese ist ein gesellschaftliches Zusammenleben im Gemeinwesen nicht möglich.

    Diese Werteordnung prägt die gesellschaftlichen Verhältnisse und bewirkt, dass zum Beispiel

    • die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau anerkannt und gelebt wird
    • und eine Ehe nur mit einer Person geschlossen wurde.

    Sie müssen diese Gesellschaftsordnung nicht nur kennen, sondern auch akzeptieren.

    Beispielsweise ist eine Ehe, bei der mehr als zwei Personen miteinander verheiratet sind, mit den deutschen Lebensverhältnissen nicht vereinbar. Eine Einbürgerung ist dann nicht möglich.

    Gebühren 

    Diese Gebühren fallen für die Einbürgerung an:

    • 255 € für jede Person ab 18 Jahren
    • 255 € für jede Person ab 16 Jahren, die einen eigenständigen Antrag stellt
    • 51 € für jedes Kind unter 18 Jahren, das gemeinsam mit mindestens einem Elternteil eingebürgert wird

    Die Gebühr wird beim ersten Termin im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens in bar oder mit EC-Karte vor Ort gezahlt.

    Wichtig: Bei einer Ablehnung des Antrags bleibt die Gebühr bestehen. Sie wird nicht erstattet. Bei freiwilliger Rücknahme des Antrags kann ein Teil der Gebühren erstattet werden.

    Quick-Check zur Einbürgerung

    Unser Tipp: Mit dem Quick-Check des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.