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    Hansestadt Lüneburg

    21335 Lüneburg

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    Osterfeuer

    in der Hansestadt Lüneburg

    Wer darf ein Osterfeuer in der Hansestadt Lüneburg abbrennen?
    Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereine, die in der jeweiligen Ortsgemeinschaft verankert sind. Die genehmigten Osterfeuer werden in der Presse sowie auf der Website und den Social-Media-Kanälen der Hansestadt Lüneburg bekannt gemacht.

    An welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit dürfen Osterfeuer abgebrannt werden?
    Gründonnerstag oder Ostersamstag in der Zeit von 14 bis 23 Uhr.

    Ist eine Genehmigung notwendig?
    Ja. Die Genehmigung kann beim Bereich Umwelt der Hansestadt Lüneburg beantragt werden. Der Antrag kann bis spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin formlos per Mail gestellt werden (umwelt@stadt.lueneburg.de). Die Leitstelle der Feuerwehr des Landkreises Lüneburg und die Polizei Lüneburg erhalten Auszüge der Genehmigung zur Kenntnis.

    Gibt es Richtlinien zur Größe und zum Material eines Osterfeuers?
    Die erlaubte Größe von Osterfeuern richtet sich danach, ob die Feuerstelle innerhalb oder außerhalb der bebauten Ortslage liegt. Innerhalb bebauter Ortslage dürfen nur gleichzeitig 2 m³ Gehölz verbrannt werden, außerhalb maximal 48 m³ (16 m² Grundfläche und 3 Meter hoch aufgeschichtet). Selbstverständlich darf innerhalb der genehmigten Zeit Brennmaterial nachgelegt werden. Als Brennmaterial darf nur trockenes Holz, Gehölz und Strauchschnitt verwendet werden.

    Was passiert, wenn ein Osterfeuer ordnungswidrig abgebrannt wird?
    In erster Linie geht es um die Sicherheit, das heißt, dass im ungünstigsten Fall die Feuerwehr gerufen werden muss, um das Feuer zu löschen. Eine weitere Folge wäre ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber dem Genehmigungsinhaber.

    Was muss noch beachtet werden?

    • Die Osterfeuer dürfen nicht im Rahmen einer „geschlossenen Gesellschaft“ durchgeführt werden. Sie sind öffentlich. Das ist der Charakter eines Brauchtumfeuers.
    • Bei starkem Wind besteht die Gefahr von Funkenflug und weitreichender Belästigung anderer Bürger. Deshalb ist das Abbrennen des Feuers bei starkem Wind untersagt.
    • Eine für den Feuerschutz geeignete Person muss im Antrag namentlich mit Telefonnummer aufgeführt sein.
    • Das zu verbrennende Material darf erst am Tage des Osterfeuers aufgeschichtet werden. Weil Kleinlebewesen, insbesondere Vögel, sehr schnell das Material als Versteck zum Nestbau nehmen, ist es sinnvoll, das Material nicht früher als eine Woche vor Ostern zur Feuerstelle zu bringen.
    • Die Feuerreste (Aschen) sind umgehend nach dem Abkühlen zu beseitigen. Sie dürfen nicht in der Landschaft verstreut werden, sondern müssen als Abfall ordnungsgemäß über die GfA entsorgt werden.
    Hinweise der Feuerwehr: Was ist bei Brauchtumsfeuern zu beachten?
    pdf
    Merkblatt Brauchtumsfeuer vom Landesfeuerwehrverband Niedersachsen
    (pdf / 0.49 MB)
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